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BGBl. II Nr. 483/2010

kundgemacht 29.12.2010 RIS↗
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2010× zu SprLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 13↗RIS↗

2. Abschnitt
Oberirdische Lager

Sicherheitsabstand und Brandschutzzone

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei oberirdischen Lagern sind die in der Anlage 2 angeführten Sicherheitsabstände einzuhalten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Absatz eins, ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen, ausgenommen Ladetätigkeit, und dürrem Bewuchs freizuhalten ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.