Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 483/2010

kundgemacht 29.12.2010 RIS↗
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2010× zu SprLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 14↗RIS↗

Großlager

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In einem Großlager dürfen mehr als 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden; es darf jedoch eine Lagermenge von 10 000 kg Schieß- und Sprengmittel nicht erreicht werden.
  2. Absatz 2,Großlager müssen einen Vorraum und eine Lüftung aufweisen und sind eingeschossig auszuführen.
  3. Absatz 3,Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.
  4. Absatz 4,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten.