Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 483/2010

kundgemacht 29.12.2010 RIS↗
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2010× zu SprLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 16↗RIS↗

Kleinlager

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,In einem Kleinlager dürfen bis zu 150 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.
  2. Absatz 2,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 100 mm zu errichten.
  3. Absatz 3,Die Überschüttung muss mindestens einen halben Meter betragen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 3, Absatz 4, sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge in unmittelbarer Nähe eines Kleinlagers bereit zu halten, soweit nicht aufgrund der Lage und des Verwendungszwecks des Kleinlagers darauf verzichtet werden kann.
  5. Absatz 5,Paragraph 15, Absatz 4, gilt entsprechend.