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BGBl. II Nr. 483/2010

kundgemacht 29.12.2010 RIS↗
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2010× zu SprLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 18↗RIS↗

3. Abschnitt
Unterirdische Lager

Grundlegende Anforderungen an unterirdische Lager

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Unterirdische Lager müssen ausreichend vor
    1. Ziffer eins
      gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
    2. Ziffer 2
      zusitzendem Wasser und
    3. Ziffer 3
      Grubengas
    geschützt sein.
  2. Absatz 2,Unterirdische Lager müssen zumindest aus
    1. Ziffer eins
      einem Zugangsstollen,
    2. Ziffer 2
      einer Lagerkammer und
    3. Ziffer 3
      einer Manipulationskammer
    bestehen.
  3. Absatz 3,Zugangsstollen, Lagerkammern und Manipulationskammern haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.
  4. Absatz 4,Der Mindestabstand der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D = 2L1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Bei Einrichtung eines Explosionsverschlusses ist der Abstand D mit einem Abschlag von 10 % zu bemessen.
  5. Absatz 5,Sofern die Errichtung von Wänden oder Decken notwendig ist, sind diese in Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm auszuführen.
  6. Absatz 6,Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.
  7. Absatz 7,Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Mindestabstand von mindestens 30 cm eingehalten wird.