Absatz eins,An der Außenseite des Zugangs zum Lager ist auf ein Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen. An der Innenseite des Zugangs zum Lager ist auf die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Verbote hinzuweisen.
BGBl. II Nr. 483/2010
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Betriebsvorschriften
Paragraph 4,
- Absatz 2,An jeder Zugangstür zu einem Lagerraum oder einer Lagerkammer sind folgende Hinweise anzubringen:
- Ziffer einsHöchstbelagsmenge und
- Ziffer 2Lagerklassen gemäß Anlage 1.
- Absatz 3,Die Lagerkammern oder Lagerräume haben ausschließlich der Aufbewahrung von Schieß- oder Sprengmitteln zu dienen. In diesen Räumen dürfen keine anderen Tätigkeiten verrichtet werden.
- Absatz 4,Ein Vorraum oder eine Manipulationskammer darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit Schieß- und Sprengmitteln sowie für die Aufbewahrung des für die Lagerung, den Umschlag sowie für die Verwendung der erforderlichen Werkzeuge und Geräte im unerlässlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände ist verboten.