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BGBl. II Nr. 483/2010

kundgemacht 29.12.2010 RIS↗
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2010× zu SprLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 8↗RIS↗

Lüftung und Beheizung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lüftung hat zu gewährleisten, dass allfällig auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in einer für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.
  2. Absatz 2,Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen keine Sachen oder Flüssigkeiten eingebracht werden oder eindringen können.
  3. Absatz 3,Für eine Beheizung dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.