Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, daß eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.
BGBl. II Nr. 80/2010
Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
C. Vermeidung von Zusammenstößen
Paragraph 11, Abstände zwischen Luftfahrzeugen
- Absatz 2,Um den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (Paragraph 2, Ziffer 61,) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.