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BGBl. II Nr. 80/2010

kundgemacht 10.03.2010 RIS↗
Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010)
Kundmachung BGBl. II Nr. 80/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 12aufgehoben
in Kraft 02.04.1992 – 10.03.2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010 § 12↗RIS↗

Paragraph 12, Vorrang

  1. Absatz eins,Steht einem Piloten nach den folgenden Bestimmungen der Vorrang zu, so hat er seine Richtung und seine Geschwindigkeit unverändert beizubehalten; hiedurch wird er jedoch nicht von der Verpflichtung befreit, alle Vorkehrungen zur Verhütung eines Zusammenstoßes zu treffen.
  2. Absatz 2,Jener Pilot, der nach den folgenden Bestimmungen einem anderen Luftfahrzeug auszuweichen hat, darf dieses Luftfahrzeug nur dann über- oder unterfliegen oder vor ihm kreuzen, wenn ein so großer Abstand besteht, daß jede Zusammenstoßgefahr vermieden wird. Dabei sind auch die Auswirkungen von Wirbelschleppen in Betracht zu ziehen.