Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 80/2010

kundgemacht 10.03.2010 RIS↗
Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010)
Kundmachung BGBl. II Nr. 80/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 15aufgehoben
in Kraft 09.03.1967 – 10.03.2010 · idF BGBl. Nr. 56/1967 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010 § 15↗RIS↗

Paragraph 15, Überholen

Beim Überholen hat der Pilot, dessen Luftfahrzeug überholt wird, den Vorrang; der Pilot, der überholt, hat ohne Rücksicht darauf, ob sein Luftfahrzeug steigt, sinkt oder die Höhe beibehält, den Flugweg des anderen Luftfahrzeuges durch Ändern seiner Flugrichtung nach rechts zu meiden; keine während des Überholvorganges eintretende Änderung der Position der beiden Luftfahrzeuge zueinander enthebt ihn dieser Verpflichtung, bis er das andere Luftfahrzeug vollständig überholt und einen sicheren Abstand gewonnen hat.