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BGBl. II Nr. 80/2010

kundgemacht 10.03.2010 RIS↗
Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010)
Kundmachung BGBl. II Nr. 80/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 16aufgehoben
in Kraft 10.05.1984 – 10.03.2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010 § 16↗RIS↗

Paragraph 16, Landen und Starten

  1. Absatz eins,Landenden und im Endanflug befindlichen Luftfahrzeugen haben die Piloten aller anderen im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge auszuweichen.
  2. Absatz 2,Wenn zwei oder mehrere Luftfahrzeuge schwerer als Luft einen Flugplatz zur Landung anfliegen, so hat der Pilot des höher fliegenden Luftfahrzeuges dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen; der Pilot des tiefer fliegenden Luftfahrzeuges darf jedoch diese Regel nicht dazu ausnützen, um vor einem im Endanflug befindlichen Luftfahrzeug einzudrehen oder dieses Luftfahrzeug zu überholen. Diese Bestimmungen gelten insoweit nicht, als mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft auch während des Landevorganges Segelflugzeugen auszuweichen ist.
  3. Absatz 3,Wenn der Pilot eines Luftfahrzeuges wahrnimmt, daß ein anderes Luftfahrzeug zur Landung gezwungen ist, so hat er diesem Luftfahrzeug jedenfalls auszuweichen.
  4. Absatz 4,Startenden Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, die im Begriff sind zu starten, haben Piloten von rollenden Luftfahrzeugen auszuweichen.