Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 80/2010

kundgemacht 10.03.2010 RIS↗
Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010)
Kundmachung BGBl. II Nr. 80/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 5aufgehoben
in Kraft 04.09.2003 – 10.03.2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010 § 5↗RIS↗

Flugvorbereitung

Paragraph 5,

Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können. Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über die Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.