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BGBl. I Nr. 10/2010

kundgemacht 29.01.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) 1720 § 0↗RIS↗
§ 20aneu
in Kraft 30.01.2010 – 30.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016 § 20a↗RIS↗

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7, in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat mit diesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist durch die Qualitätskontrollbehörde sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten. Die Qualitätskontrollbehörde kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Sinne des Absatz eins, in Österreich bei Sonderuntersuchungen und bei Ermittlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 25 e und 25 f sind sinngemäß anzuwenden.