BGBl. I Nr. 10/2010
Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändert3. Hauptstück: Überschrift · Überschrift (neu) · 1. Abschnitt: Überschrift (neu) · Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Finanzierung
Zahlstelle
§ 26.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. § 7 Abs. 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.
(3) Die Zahlstelle hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.