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BGBl. I Nr. 10/2010

kundgemacht 29.01.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) 1720 § 0↗RIS↗
§ 26geändert3. Hauptstück: Überschrift · Überschrift (neu) · 1. Abschnitt: Überschrift (neu) · Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.09.2005 – 29.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 84/2005 · danach: BGBl. I Nr. 10/2010 § 26↗RIS↗
in Kraft 30.01.2010 – 30.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016 § 26↗RIS↗
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen 3. Hauptstück
Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Finanzierung
Zahlstelle
§ 26.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (1) Zahlstelle für die Honorierung von Qualitätsprüfern ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung. Die Zahlstelle hat zur Verrechnung von Honoraren der Qualitätsprüfer ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. § 7 Abs. 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.
(3) Die Zahlstelle hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.