BGBl. I Nr. 10/2010
Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Vollziehung
Paragraph 32,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.