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BGBl. I Nr. 100/2010

kundgemacht 14.12.2010 RIS↗Parlament↗
Theateranpassungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Arbeitsverhältnisse zu Theaterunternehmen (Theaterarbeitsgesetz – TAG) erlassen und mit dem das Urlaubsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden (Theateranpassungsgesetz 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urlaubsgesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2 Z 7; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 04.08.1976 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 390/1976 · danach: BGBl. I Nr. 100/2010 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 100/2010 § 1↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Abschnitt 1
Erholungsurlaub
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2) Ausgenommen sind
1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, anzuwenden ist;
2. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist;
3. Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
4. Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln;
5. Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist;
6. Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414/1972, anzuwenden ist;
7. Arbeitsverhältnisse, auf die das Schauspielergesetz, Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I. Nr. 441/1922, anzuwenden ist 100/2010.
(3) Die §§ 5 und 12 sind auch auf Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z 7 anzuwenden.