Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 101/2010

kundgemacht 14.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 145 § 0↗RIS↗
§ 204geändert4. Hauptstück: Überschrift (entfallen) · Überschrift (entfallen); Abs 2
in Kraft 22.09.1996 – 05.06.2011 · idF BGBl. Nr. 601/1996 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 204↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 101/2010 § 204↗RIS↗
4. Hauptstück
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter
Verschwiegenheitspflicht
§ 204.
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 190 mitwirken, ist § 115 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 189, 190) oder nach § 202 203 über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Schlagworte
Unterrichtungsverfahren