Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 101/2010

kundgemacht 14.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 145 § 0↗RIS↗
§ 207geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 3
in Kraft 01.01.2002 – 05.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 207↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 101/2010 § 207↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 207.
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 174 Z 1 und 2, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 206 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
1. der §§ 174 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 181 Abs. 1 und 206 Abs. 2 die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
2. des § 177 Abs. 2 und 3 die gemäß § 177 Abs. 1 zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,
3. der §§ 174 Abs. 1 Z 2 und 181 Abs. 4 das besondere Verhandlungsgremium,
4. des § 190 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 190 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung,
5. des § 204 Abs. 1 die zentrale Leitung
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 52/1991