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BGBl. I Nr. 101/2010

kundgemacht 14.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) 6 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 101/2010 § 26↗RIS↗
Passives Wahlrecht
§ 26.
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. am Tag der Wahl das 19 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und.
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) Nicht wählbar sind
… 6 unveränderte Absätze
1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie
4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 471/1992