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BGBl. I Nr. 108/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 29 § 0↗RIS↗
§ 20cgeändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 108/2010 § 20c↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 108/2010 § 20c↗RIS↗
Unterbleiben des erweiterten Verfalls
§ 20c.
(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
1. an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind, oder
2. sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.
(2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde § 20a StGB gilt entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Schlagworte
Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren