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BGBl. I Nr. 108/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 29 § 0↗RIS↗
§ 31ageändertÜberschrift; Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.03.1997 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 108/2010 § 31a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 108/2010 § 31a↗RIS↗
Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls
§ 31a.
(1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
(2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
(3) Befriedigt ein zur Abschöpfung der Bereicherung Verurteilter nachträglich zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat oder treten sonst Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche Umstände nachträglich bekannt werden.
(43) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.