Absatz eins,Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.
BGBl. I Nr. 11/2010
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20aneu
Paragraph 20 a,
- Absatz 2,Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Absatz eins, auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
- Absatz 3,Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Absatz eins, verlangen.