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BGBl. I Nr. 110/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) 184 § 0↗RIS↗
§ 20aufgehoben
in Kraft 24.08.2002 – 02.03.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010 § 20↗RIS↗

Verweigerung des Netzzuganges

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Netzzugangsberechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:
    1. Ziffer eins
      außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);
    2. Ziffer 2
      mangelnde Netzkapazitäten;
    3. Ziffer 3
      wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;
    4. Ziffer 4
      wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.
    Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Absatz eins, vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Absatz eins,) nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Absatz 2, stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.