BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändert5. Ermächtigungen: Text, Z 1 (entfallen), Z 4 lit a, lit c · umnummeriert: 5. Ermächtigungen Z 1 bis Z 3
5. Ermächtigungen
§ 18.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, durch Verordnung
a) um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
b) um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (KonformitätsfeststellungsverfahrenKonformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
b) die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
c) Konformitätszeichen Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind,.
festzulegen.