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BGBl. I Nr. 115/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2010× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 3462 § 0↗RIS↗
§ 68geändert5. Nettoverwiegung loser Produkte: Überschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 20.08.1994 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 636/1994 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 68↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 § 68↗RIS↗
5. Öffentliche Wägeanstalten Nettoverwiegung loser Produkte
§ 68.
(1) Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1935, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft. § 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur Errichtung Die Zulässigkeit der Verwendung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.
(3) Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen.