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BGBl. I Nr. 118/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2010× zu BWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 312 § 0↗RIS↗
§ 39bneu
in Kraft 01.01.2011 – 28.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 118/2010 · danach: BGBl. I Nr. 98/2021 § 39b↗RIS↗

Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

Paragraph 39 b,

Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die derselben Vergütungsgruppe wie die Geschäftsleitung und Risikokäufer angehören und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu Paragraph 39 b, genannten Grundsätze in der Weise und in dem Umfang anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte, den Mitarbeiterkategorien, der Art und der Höhe ihrer Vergütung sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf das Risikoprofil angemessen ist.