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BGBl. I Nr. 13/2010

kundgemacht 26.02.2010 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 27 § 0↗RIS↗
§ 78geändertAbs 4; Abs 5
in Kraft 01.07.2007 – 28.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 28/2007 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 78↗RIS↗
in Kraft 01.03.2010 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 13/2010 · danach: BGBl. I Nr. 7/2023 § 78↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 78.
(1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:
1. die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
5. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
6. die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;
7. die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.
(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
2. die Feststellungen gemäß Abs. 1.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Internet unverzüglich zu verlautbaren.
(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die Namen in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben, die dieser. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben hat.
(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.