Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (Paragraph 9,) oder
BGBl. I Nr. 14/2010
Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG
Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Anrufung der Gerichte
Paragraph 17,
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, genannten Stellen (Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4; Paragraph 11,) oder
- Ziffer 3Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (Paragraph 7, Absatz 2,)
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.