Absatz eins,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
- Ziffer einsdie öffentliche Sicherheit;
- Ziffer 2die umfassende Landesverteidigung;
- Ziffer 3die internationalen Beziehungen.