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BGBl. I Nr. 14/2010

kundgemacht 01.03.2010 RIS↗Parlament↗
Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG
Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2010× zu GeoDIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geodateninfrastrukturgesetz (GeoDIG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 02.03.2010 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 14/2010 · danach: BGBl. I Nr. 109/2012 § 8↗RIS↗

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      die umfassende Landesverteidigung;
    3. Ziffer 3
      die internationalen Beziehungen.
  2. Absatz 2,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, genannten Aspekte;
    2. Ziffer 2
      die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
    5. Ziffer 5
      Rechte des geistigen Eigentums;
    6. Ziffer 6
      die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, besteht;
    7. Ziffer 7
      den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
  3. Absatz 3,Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Absatz 2, genannten Gründen beschränkt.
  4. Absatz 4,Die Beschränkungen des Absatz eins bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
  5. Absatz 5,Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Absatz 2, Ziffer 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.