BGBl. I Nr. 15/2010
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128geändertAbs 2; Abs 3
Niederschrift über die Prüfung
§ 128.
(1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben. Jedem Jeder Bieter ist Einsichtnahme kann in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren Einsicht nehmen.
(3) Auf Verlangen ist dem Der Bieter Einsichtnahme kann in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
Anmerkung