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BGBl. I Nr. 15/2010

kundgemacht 04.03.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2010× zu BVergG 2006×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) 122 § 0↗RIS↗
§ 235geändert6. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 7 (neu) · umnummeriert: 1. Unterabschnitt Überschrift
in Kraft 01.02.2006 – 04.03.2010 · idF BGBl. I Nr. 17/2006 · danach: BGBl. I Nr. 15/2010 § 235↗RIS↗
in Kraft 05.03.2010 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 15/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 § 235↗RIS↗
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
2 1. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen Allgemeine Bestimmungen für den Unterschwellenbereich Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Möglichkeit des Absehens vom Nachweis Grundsätze der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit Ausschreibung
§ 235.
Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 150 000 Euro nicht erreicht, von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern auf Grund einer Einschätzung des Sektorenauftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters oder Bewerbers bestehen. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2) In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
(3) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
(4) Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.
(5) Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.
(6) Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(7) Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
Schlagworte
Papierkosten, Druckkosten