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BGBl. I Nr. 15/2010

kundgemacht 04.03.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2010× zu BVergG 2006×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) 122 § 0↗RIS↗
§ 262geändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.02.2006 – 04.03.2010 · idF BGBl. I Nr. 17/2006 · danach: BGBl. I Nr. 15/2010 § 262↗RIS↗
in Kraft 05.03.2010 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 15/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 § 262↗RIS↗
Form, Verschlüsselung und sichere qualifizierte Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
§ 262.
(1) Für die Form, die Verschlüsselung und die sichere qualifizierte elektronische Signatur des Angebotes sowie für das sichere Verketten von Angebotsbestandteilen gelten die §§ 114 und 115.
(2) Die Bundesregierung kann im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter, im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen sowie zur Gewährleistung einer möglichst wirtschaftlichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die Angebotsabgabe und die Angebotsverwahrung sowie die standardisierte Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010