BGBl. I Nr. 15/2010
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 311geändert
Tätigkeitsbericht
§ 311.
Das Bundesvergabeamt hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend zu übermitteln und von diesem der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen.