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BGBl. I Nr. 19/2010

kundgemacht 26.03.2010 RIS↗Parlament↗
Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2010× zu Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist×

Änderungen durch diese Kundmachung

Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 27.03.2010 · idF BGBl. I Nr. 19/2010 § 4↗RIS↗

Berichtspflichten

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, die dabei eingesetzten Analysemethoden und die erfolgten Anzeigen zu erstellen. Der Bericht ist dem aufgrund von Paragraph 42, Absatz 10, Tierschutzgesetz alle zwei Jahre dem Nationalrat zu übermittelnden Tierschutzbericht anzuschließen.