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BGBl. I Nr. 19/2010

kundgemacht 26.03.2010 RIS↗Parlament↗
Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2010× zu Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist×

Änderungen durch diese Kundmachung

Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 27.03.2010 · idF BGBl. I Nr. 19/2010 § 8↗RIS↗

Vollziehung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der in Paragraph eins, genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Gesundheit betraut, soweit im nachstehenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der Paragraphen 4 bis 7 betraut.