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BGBl. I Nr. 2/2010

kundgemacht 13.01.2010 RIS↗Parlament↗
Urheberrechtsgesetz-Novelle 2009 – UrhG-Nov 2009
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und Artikel III der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 geändert werden (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2009 – UrhG-Nov 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2010× zu Urheberrechtsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 1 § 0↗RIS↗
§ 16bgeändertAbs 1 Tabelle, (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.01.2006 – 13.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 22/2006 · danach: BGBl. I Nr. 2/2010 § 16b↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 2/2010 § 16b↗RIS↗
Folgerecht
§ 16b.
(1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat:
4% von den ersten                  50.000 EUR,
4%
von den ersten
50.000 EUR,
3%
von den weiteren
150.000 EUR,
1%
von den weiteren
150.000 EUR,
0,5%
von den weiteren
150.000 EUR,
0,25%
von allen weiteren Beträgen;
3% von den weiteren                150.000 EUR,
1% von den weiteren                150.000 EUR,
0,5% von den weiteren                150.000 EUR,
0,25% von allen weiteren Beträgen;
die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR.
(2) Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000 2.500 EUR beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler - als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen haften als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Anspruch unveräußerlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Als Originale im Sinn des Abs. 1 gelten Werkstücke,
… 4 unveränderte Absätze
1. die vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
2. die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind,
3. die sonst als Originale angesehen werden.
(4) Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht übersteigt.