BGBl. I Nr. 25/2010
Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126geändertÜberschrift (neu); Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen), Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu), Z 5, Z 6; Abs 5 bis Abs 7 (entfallen)
Voraussetzungen zum Führen eines Triebfahrzeuges
§ 126.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiges Eisenbahnunternehmen oder Zuweisungsstelle Ein Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer
1. gegen die im § 74a vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft, Einschau Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist, Vorlage oder Unterrichtung verstößt oder
2. einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leistet. Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Klasse des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist, und
3. die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung mit sich führt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sonstiges Eisenbahnunternehmen der Vorlagepflicht nach § 53c Abs. 2 oder der nach § 53d nicht nachkommt. Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet und er von einem Triebfahrzeugführer begleitet wird, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist:
1. entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht nachkommt, Fahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;
2. entgegen § 59 Abs. 2 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control GmbH vorlegt, einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;
3. einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;
4. Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen;
5. entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt, Ausbildungs- und Prüffahrten;
6. entgegen § 65c Abs Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn. 2 die Kapazitätsanalyse nicht durchführt, oder