wer keine Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, veröffentlicht,
BGBl. I Nr. 25/2010
Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 167neu
Paragraph 167,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen,
- Ziffer eins
- Ziffer 2wer schwerwiegend gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 8, oder 29 der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, verstößt,
- Ziffer 3wer schwerwiegend gegen die Hilfeleistungspflichten gemäß Artikel 18,, Artikel 22, Absatz eins, und 3 oder Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, verstößt oder
- Ziffer 4wer schwerwiegend gegen den Anspruch auf Beförderung gemäß Artikel 19, oder die Information gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, verstößt.