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BGBl. I Nr. 28/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 412 § 0↗RIS↗
§ 24aufgehoben
in Kraft 01.01.1997 – 10.06.2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010 § 24↗RIS↗

Ratenbrief

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. Ziffer 3
      den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
    4. Ziffer 4
      den Barzahlungspreis;
    5. Ziffer 5
      das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (Paragraph 33, Absatz 4, BWG);
    6. Ziffer 6
      die Höhe der Anzahlung;
    7. Ziffer 7
      die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;
    8. Ziffer 8
      den Tag der Übergabe der Sache;
    9. Ziffer 9
      die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;
    10. Ziffer 10
      im Fall des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, den Wortlaut des Paragraph 3, (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Absatz eins,
  2. Absatz 2,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Absatz eins, genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
  3. Absatz 3,Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.