Absatz eins,Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (Paragraphen 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aufgehoben
Erster Teil, Ausgleichsverfahren, Erster Abschnitt.
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
Antrag
Paragraph eins,
- Absatz 2,Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.