Absatz 2,Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Paragraphen 82 b und 82 c KO sind sinngemäß anzuwenden.
BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33aufgehoben
Entlohnung des Ausgleichsverwalters
§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung
zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die
Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags ............. 5%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ................. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ............... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro ............... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1%,
mindestens jedoch 2 000 Euro.
- Absatz 3,Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (Paragraph 30, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.