Absatz eins,Ein Gläubiger, dessen Stimmrecht von einem anderen Gläubiger, vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, nimmt zunächst an der Abstimmung teil. Soweit der Bestand oder die Höhe einer Forderung vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, gilt auch das Stimmrecht der Forderung als bestritten.
BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44aufgehoben
Paragraph 44,
- Absatz 2,Stellt sich heraus, daß das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem die von einem solchen Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung der Beteiligten zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist.
- Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung, wenn die Höhe des Ausfalles (Paragraph 39,, Absatz 2 und 3) bestritten ist.
- Absatz 4,Entscheidungen, durch die einer Forderung aus einem ihren Bestand oder ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalles (Paragraph 39,, Absatz 2 und 3) berührenden Grunde das Stimmrecht aberkannt wird, sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken.