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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausgleichsordnung (AO) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 45aufgehoben
in Kraft 01.10.1997 – 30.06.2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 § 45↗RIS↗

Erstreckung der Ausgleichstagsatzung.

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden:
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 42, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient oder
    3. Ziffer 3
      wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.
  2. Absatz 2,Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (Paragraph 37,, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (Paragraph 38,, Absatz 2).
  3. Absatz 3,Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.