Absatz eins,Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden:
- Ziffer einsim Fall des Paragraph 42, Absatz 2, oder
- Ziffer 2wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient oder
- Ziffer 3wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.