wenn ein Grund vorliegt, aus dem die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist (Paragraph 3,, Absatz 1);
BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50aufgehoben
Versagung der Bestätigung.
Paragraph 50,
Die Bestätigung ist zu versagen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
- Ziffer 3wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des Paragraph 47, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist;
- Ziffer 4wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht spätestens binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die Kostenbestimmung berichtigt oder sichergestellt sind und auch die Zustimmung der Berechtigten nicht nachgewiesen wird;
- Ziffer 5wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Ziffer 4, bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, daß für die im Ausgleiche sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde;
- Ziffer 6wenn die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers berichtigt oder sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.