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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausgleichsordnung (AO) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 9aufgehoben
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 § 9↗RIS↗

Verjährung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
  2. Absatz 2,Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Absatz eins, mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.