BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
§ 1.
Ist jemandem von einem Bauträger, der zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist, die Einräumung von Mietrechten (Nutzungsrechten) an einer zu errichtenden Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit (Mietgegenstand) schriftlich zugesichert worden (Wohnungsinteressent), hat er dem Bauträger hiefür Beträge für die Grund-, Bau- oder sonstigen Kosten geleistet und ist vor der Übergabe des Mietgegenstandes über das Vermögen des Bauträgers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so hat der Wohnungsinteressent zur Sicherstellung seiner Rückzahlungsforderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft. Bücherliche Pfandrechte, die vor Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens begründet worden sind, werden hiedurch nicht berührt; § 12 KO IO und § 12 AO (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010) sind jedoch anzuwenden.