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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 422652 § 0↗RIS↗
§ 213geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 3, Z 4, Schlussteil; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.03.2006 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 8/2006 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 213↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 31.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 122/2017 § 213↗RIS↗
Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung
§ 213.
(1) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn
1. drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger während des Konkurs- Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50% der Forderungen erhalten haben oder
2. die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und die Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger während des Konkurs- Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben.
Es hat gleichzeitig auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern befreit ist. Die Entscheidung ist, wenn ein Antrag eines Konkursgläubigers Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt. Im Fall der Z 1 enden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Wirksamkeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders.
(2) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne daß die Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger während des Konkurs- Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger während des Konkurs- Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde.
(3) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, daß der Schuldner nach Abs. 2 von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern befreit wird, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muß, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger vom Schuldner vor Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat,
2. die Zahlungen die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen,
3. die der Konkursforderung Insolvenzforderung zugrunde liegende Leistung keinen Vermögensvorteil für den Schuldner oder die von ihm als Organ vertretene Gesellschaft brachte,
4. der Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger bei Einräumung des Kredits oder Abschluß des Abzahlungsgeschäfts wußte oder wissen mußte, daß der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlen kann.
Exekutionen der Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger sind bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur in diesem Umfang zulässig. Bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern befreit ist.
(4) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, eine Entscheidung nach Abs. 3 zu treffen, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wenn der Schuldner die Erklärung nach § 199 Abs. 2 für die Dauer der Verlängerung abgibt. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern befreit ist.
(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 2 bis 4 sind der Treuhänder und die Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger zu vernehmen.
(6) Der Beschluß über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.
Schlagworte
Konkursverfahren, Zession