Absatz eins,Vertragsanstalten (Paragraph 5,) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,
- Ziffer einsdie für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen,
- Ziffer 2im Rahmen des Arzneimittelvorrates (Paragraph 20, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten und
- Ziffer 3diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben.