Absatz eins,Die Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (Paragraph 5,), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.
BGBl. I Nr. 3/2010
IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5bneu
Meldepflicht
Paragraph 5 b,
- Absatz 2,Unterbleibt die Meldung gemäß Absatz eins,, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.