BGBl. I Nr. 36/2010
Sanktionengesetz 2010 – SanktG und Änderung des Devisengesetzes 2004
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 - SanktG) erlassen und das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2004) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1
§ 11.
(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.