Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank kann, wenn es dem Ziel der Sanktionsmaßnahmen nicht entgegensteht, spezifische Genehmigungen erteilen für
- Ziffer einsdie Verwendung eingefrorener Gelder oder die Bereitstellung von Vermögenswerten jeweils zur Deckung der Grundbedürfnisse einer durch einen Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, betroffenen Person oder ihrer Familienmitglieder;
- Ziffer 2Zahlungen von eingefrorenen Konten für folgende Zwecke:
- Litera aZahlung innerhalb der Europäischen Union von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
- Litera bZahlung von Kontoführungsgebühren an ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;
- Litera cZahlungen zur Befriedigung von Gläubigern, wenn diese ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung am den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
- Ziffer 3Zahlungen an eine durch einen Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, betroffene Person aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Rechtsakts geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden.