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BGBl. I Nr. 36/2010

kundgemacht 15.06.2010 RIS↗Parlament↗
Sanktionengesetz 2010 – SanktG und Änderung des Devisengesetzes 2004
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 - SanktG) erlassen und das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2004) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanktionengesetz 2010 (SanktG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.07.2010 – 10.02.2025 · idF BGBl. I Nr. 36/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025 § 3↗RIS↗

Humanitäre und sonstige Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank kann, wenn es dem Ziel der Sanktionsmaßnahmen nicht entgegensteht, spezifische Genehmigungen erteilen für
    1. Ziffer eins
      die Verwendung eingefrorener Gelder oder die Bereitstellung von Vermögenswerten jeweils zur Deckung der Grundbedürfnisse einer durch einen Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, betroffenen Person oder ihrer Familienmitglieder;
    2. Ziffer 2
      Zahlungen von eingefrorenen Konten für folgende Zwecke:
      1. Litera a
        Zahlung innerhalb der Europäischen Union von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
      2. Litera b
        Zahlung von Kontoführungsgebühren an ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;
      3. Litera c
        Zahlungen zur Befriedigung von Gläubigern, wenn diese ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung am den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
    3. Ziffer 3
      Zahlungen an eine durch einen Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, betroffene Person aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Rechtsakts geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden.
  2. Absatz 2,Genehmigungsanträge sind bei der Oesterreichischen Nationalbank zu stellen.